RS UVS Oberösterreich 1995/05/15 VwSen-221229/2/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 15.05.1995
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Rechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt einen Rechtsbehelf gegen Säumnis dar und hat sohin begrifflich das Vorliegen einer solchen zur Voraussetzung. Seiner Berufungsbegründung nach behauptet der Berufungswerber, wie auch schon in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages, sinngemäß aber die rechtzeitige Einbringung seiner Strafberufung. Hiemit bringt er sich in Widerspruch zu seinem Antragsbegehren, da dieses das objektive Vorliegen einer Säumnis zur Voraussetzung hat. Seiner Antrags- wie auch Berufungsbegründung nach, wäre vom Berufungswerber die Zurückweisung seiner Strafberufung wegen Verspätung zu bekämpfen. Dies kann aber nicht durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen. Da sich die Berufung sohin auf keine von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden (§ 71 AVG) Wiederaufnahmegründe stützt, erweist sie sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

Unabhängig oben stehender Ausführungen wird der Berufungswerber im übrigen auf folgendes hingewiesen:

Das erwähnte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U-U vom 17.9.1993 wurde dem Berufungswerber zu eigenen Handen zugestellt. Der im Akt erliegende RSa-Rückschein wurde vom Aufgabepostamt am 21.9.1993, 18.00 Uhr abgestempelt. Das Straferkenntnis wurde laut Übernahmsbestätigung am 22.9.1993 zugestellt. Die Inempfangnahme hat der Berufungswerber unterschrieben. Der am RSa-Rückschein angebrachte Stempel des Zustellpostamtes trägt das Datum 23.9.1993, 12.00 Uhr. P ist eine unmittelbar an die Stadt L angrenzende Gemeinde, sodaß es durchaus dem Postlauf entspricht, daß die Zustellung am 22.9.1993 erfolgt ist. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers, zeigt der Stempel des Zustellpostamtes nicht das dortige Einlangen der Sendung an, sondern wann der Rückschein entsprechend den Bestimmungen des § 22 Abs.3 Zustellgesetz vom Zustellpostamt an die Behörde zurückgesendet wurde. Es schiene auch unwahrscheinlich, daß, wenn das Straferkenntnis erst am 23.9.1993 zugestellt worden wäre, der Rückschein vom Zustellpostamt schon um 12.00 Uhr abgestempelt worden wäre. Bei einer am 23.9.1993 erfolgten Zustellung wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde der Rückschein vom Zustellpostamt sicherlich erst frühestens um 18.00 Uhr abgestempelt worden. Nur zum Vergleich sei der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom Aufgabepostamt am 27. Juli 1993, 18.00 Uhr abgestempelt wurde, die Zustellung laut Übernahmsbestätigung am 28. Juli 1993 erfolgte und die Rücksendung vom Zustellpostamt laut dessen Stempel am 29. Juli 1993, 12.00 Uhr, erfolgte.

Wenngleich in diesem Verfahren hierüber nicht zu entscheiden ist, erweist sich auch die vom Berufungswerber behauptete Zustellung per 23.9.1993 und sohin die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels nach der Aktenlage als nicht den Tatsachen entsprechend.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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