TE Vwgh Beschluss 2001/6/19 AW 2001/09/0032

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Veröffentlicht am 19.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 2001/09/0033 B 19. Juni 2001 AW 2001/09/0034 B 19. Juni 2001 AW 2001/09/0035 B 19. Juni 2001 AW 2001/09/0036 B 19. Juni 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 5. März 2001, Zl. 18/7-DOK/01, betreffend Suspendierung sowie Bezugskürzung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 5. März 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes,

"1). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes laufend Überweisungen von Konten der X bzw. Y für die Beschaffung dienstlicher sicherheitspolizeilicher Informationen erhalten - insbesondere fingiert als Km-Geldabrechnungen,

2). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes den Kriminalbeamten der Abt. 1 Bez.Insp. A öfters kontaktiert, um Informationen aus dessen Tätigkeitsbereich Jugendbanden für sich bzw. J bzw. M, damals X-Funktionäre, zu erhalten,

3). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes über Ersuchen des J, damals X-Funktionär, polizeiliche Informationen, insbesondere über Amtshandlungen, zu besorgen, dies getan bzw. öfters Anzeigen in das Büro der X gefaxt,

4). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes - als nichtdienstfreigestellter Zentralausschussmandatar Kilometergeldabrechnungen für nicht geleistete Fahrten gelegt und damit Zahlungen auf sein Gehaltskonto bezogen,

5). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes von der X ein Einkommen, offiziell als Kilometergeldabrechnung bezogen, tatsächlich sei er jedoch diese Kilometer nicht gefahren und bestehe der Verdacht, dass er dieses zusätzliche Einkommen nicht versteuert habe,

6). er habe - nach derzeitigem Ermittlungsstand während eines noch zu erhebenden Zeitraumes EKIS-Anfragen ohne dienstlichen Grund gestellt bzw. allenfalls diese auch an X-Funktionäre weitergegeben,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43/1,2, 46/1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,"

gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass sich der Verdacht gegen den Antragsteller auf die gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige der Bundespolizeidirektion Wien, diese auf eine gegen den Antragsteller von der Wirtschaftspolizei Wien erstattete Strafanzeige wegen des Verdachtes gemäß §§ 12, 302, 304 und 310 StGB gründe. Die Ermittlungen gegen den Antragsteller seien noch nicht abgeschlossen, jedoch ergebe sich gegen ihn der Verdacht schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen, dieser gehe insbesondere auf die Aussagen zweier Zeugen zurück und sei ausreichend begründet. Die Belassung des Antragstellers im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinar- und Gerichtsverfahrens würde die Ordnung des Dienstbetriebes gefährden sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigen. Daher sei die sichernde Maßnahme der Suspendierung des Antragstellers zu erlassen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird der Antrag gestellt, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abgesehen von den durch die Suspendierung wegfallenden Zulagen und Nebengebühren, was eine tatsächliche Kürzung des Nettogehaltes des Antragstellers um zwei Drittel bewirke, sei der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid an der Ausübung seines Dienstes gehindert, was für ihn auch eine psychische Belastung darstelle, da es im vorliegenden Fall um das Ansehen des Antragstellers als Polizeibeamter und dadurch, dass dieser Fall ein großes mediales Echo gefunden habe, auch um sein bereits schwer beschädigtes Ansehen in der Bevölkerung gehe. Er würde also bei Aufrechterhaltung der Suspendierung bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden, dem stehe jedoch kein zwingendes öffentliches Interesse an der "Aufhebung" der Suspendierung entgegen.

Die belangte Behörde führte zum vorliegenden Antrag aus, die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte tatsächliche Kürzung des Nettogehaltes des Antragstellers sei lediglich eine "ex lege-Folge" seiner Suspendierung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979. Mit den Wirkungen einer Suspendierung allein könne ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht begründet werden, woran auch eine längere Dauer der Suspendierung grundsätzlich nichts ändere. Auf Grund des vorliegenden aktenkundigen Ergebnisses des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestehe weiterhin eine konkrete, substanziierte und dringende Verdachtslage, insbesondere hinsichtlich des unerlaubten Flusses erheblicher Geldbeträge an den Antragsteller sowie des Stellens von rechtswidrig getätigter EKIS-Anfragen in einer Vielzahl von Fällen. Vor allem im Hinblick auf die Gefahr weiterer einschlägiger Handlungen oder von nachträglichen Vertuschungshandlungen durch den Antragsteller sei ein starkes öffentliches Interesse gegeben, das seiner Rückkehr in den Dienst im Bereich der Kriminalpolizei (derzeit) zwingend entgegen stehe. Auch komme dem öffentlichen Interesse am Schutz des Ansehens des Amtes (des unbedingten Vertrauens der Allgemeinheit auf die Integrität der Beamten der Kriminalpolizei) gegenüber jenen Nachteilen, die der Antragsteller in seinem Aufschiebungsantrag geltend gemacht habe, ein zweifelsohne jedenfalls bedeutenderes Gewicht zu.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall stellt einerseits die mit dem angefochtenen Bescheid bewirkte Kürzung seiner Bezüge und die Hinderung des Antragstellers, seinen Dienst als Beamter zu versehen, eine Beeinträchtigung seiner Interessen und auch seiner Rechtsstellung dar, dies auch während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde (vgl. zum Letzteren hinsichtlich vorläufiger Suspendierungen die hg. Beschlüsse vom 4. April 1994, Zl. 94/09/0043, und vom 22. Februar 2001, Zl. AW 2001/09/0003). Es handelt sich hiebei aber um eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme (§ 112 Abs. 5 BDG 1979).

Der gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) ausreichend begründet und erheblich, um jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Antragsteller verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde sprechen, als gewichtig erscheinen zu lassen. Hiebei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in § 112 Abs. 1 BDG 1979 positiviert sind, vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Integrität der Beamten der Sicherheitsverwaltung und jenes der Ordnung des Dienstbetriebes.

Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die dagegen gerichteten Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen, weshalb die Wirkungen der angefochtenen vorläufige Maßnahme seiner Suspendierung nicht durch die weitere vorläufige Maßnahme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wieder ausgesetzt werden konnten.

Wien, am 19. Juni 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001090032.A00

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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