RS UVS Vorarlberg 1995/05/15 1-0653/94

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Veröffentlicht am 15.05.1995
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Rechtssatz

Das Argument des Beschuldigten, infolge der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes seitens der Marktgemeinde N habe er davon ausgehen können, daß er für die geplante geänderte Ausführung keiner Bewilligung mehr bedürfe, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Einerseits steht fest, daß diese Bescheinigung von einem Bediensteten der Marktgemeinde vorbereitet wurde, welcher mit Bauangelegenheiten nicht befaßt war. Darüberhinaus gibt der Beschuldigte selbst an, daß er einen seiner Mitarbeiter beauftragt habe, beim Bauamt der Gemeinde N ein Ansuchen um Bewilligung der Planabweichung einzubringen. Demnach war selbst dem Beschuldigten bewußt, daß vor der Ausführung der Planabweichung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist. Dadurch, daß er trotz Kenntnis dieses Umstandes die Bauführung entgegen der Baubewilligung veranlaßt hat, ohne die Erlassung des betreffenden Bewilligungsbescheides abzuwarten, hat er jedenfalls schuldhaft gehandelt. Der Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums kommt somit nicht in Betracht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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