RS UVS Kärnten 1995/05/16 KUVS-1675/10/94

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Rechtssatz

Zweck des § 4 Abs 5 ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeit klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Die Verständigungspflicht ist nur im Interesse der Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt. Voraussetzung für die Verpflichtung ist aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang. Es genügt, wenn die Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Der Lenker eines PKW's muß daher den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuwenden und trifft ihn die Pflicht, sich gewissenhaft davon zu überzeugen, ob ein Sachschaden eingetreten ist. Ist der PKW des Beschuldigten technisch zur Herbeiführung der Beschädigungen am PKW des Unfallgegners geeignet und ist die gegenständlich stattgefundene Beschädigung mit deutlich wahrnehmbarem Kracher erfolgt, was den Beschuldigten letztlich auch veranlaßte auszusteigen, Schäden am eigenen Fahrzeug festzustellen und in weiterer Folge auch das zweitbeteiligte Fahrzeug in Augenschein zu nehmen, so sind dies genügend Umstände, um die Pflichten gemäß § 4 StVO auszulösen, wie über die Lage am Ort des Geschehens Gewißheit zu schaffen, die entsprechenden Veranlassungen zu treffen und insbesondere mit dem Geschädigten in Kontakt zu treten oder aber der Verständigungspflicht nachzukommen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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