RS UVS Kärnten 1995/05/16 KUVS-460/3/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsmessung mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart MU VR 6Fa mit der Fertigungsnummer 514 der Herstellerfirma Multanova AG, welcher auch geeicht ist, macht unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit und ist ein Einfluß von Regen auf das vom Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät festgestellte Meßergebnis auszuschließen, da sich die Antenne des Gerätes in der geschützten Radarkabine befindet. Zwar ist das Beweismittel der Radarmessung nicht unwiderlegbar, jedoch können rein abstrakte Behauptungen, es kämen immer wieder Meßfehler aus verschiedenen Ursachen vor, oder die bloße Behauptung, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben - womit ein Meßfehler gar nicht konkret behauptet, sondern nur eine Vermutung in dieser Richtung geäußert wird -, nicht nur die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht erschüttern, sondern auch die Behörde nicht verpflichten, Ermittlungen in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes anzustellen, weil es nicht um "denkbare" oder "mögliche" sondern um tatsächliche Fehler geht. Der Beschuldigte muß zur Widerlegung des Ergebnisses einer Radarmessung im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen (siehe hiezu VwGH 5.6.1991, 91/18/0041).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten