RS UVS Kärnten 1995/05/17 KUVS-351-353/8/95

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Rechtssatz

Die Arbeitgeberin (hier die handelsrechtliche Geschäftsführerin) ist grundsätzlich für die Einhaltung der in Rede stehenden Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nur wenn sie glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch die Lenker, ihre Arbeitnehmer, trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften, den Fahrauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen dargelegten Kontrollsystems ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen erfolgt ist, kann ihr der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers ein den Erfordernissen seines Betriebes angepaßtes wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem einzurichten und dies der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen. Besteht nun im Unternehmen des Beschuldigten eine von den Arbeitnehmern unterschriebene Dienstanweisung, wonach die in Rede stehenden Bestimmungen einzuhalten sind, Überstunden nicht erlaubt sind und werden solche Rundschreiben periodisch öfter gemacht, desweiteren der Gatte der Beschuldigten ständig unterwegs ist und seine Fahrer trifft und auch anhand der Tachoscheiben kontrollierte, so ist dieses Kontrollsystem nach wie vor unzureichend, zumal es beispielsweise erforderlich gewesen wäre, lückenlos den Vergleich Tachoblatt mit Stundenaufzeichnungen der Lenker aufzustellen und konkrete Behauptungen in der Richtung zu treffen, daß die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet sind, daß sie keinen Anreiz zur Übertretung der Arbeitszeitvorschriften bieten. Wenn ein Lenker ausdrücklich oder durch häufiges Überschreiten der gesetzlich zulässigen Zeiten zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, die Arbeitszeitvorschriften zu beachten, ist er für den Lenkerberuf ungeeignet. Den Arbeitgeber trifft aber auch eine Planungspflicht, durch die die Beachtung der Lenkeinsatz- und Ruhezeiten durch das Fahrpersonal sichergestellt ist. Dafür ist Voraussetzung, daß die Fahrt ordnungsgemäß disponiert ist, dh unter Berücksichtigung der Streckenführung, des Bestimmungsortes, der An- und Abfahrt, der Be- und Entladungzeiten, die Einhaltung  der Lenkeinsatz- und Ruhezeiten möglich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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