RS UVS Kärnten 1995/05/23 KUVS-K2-342/5/95

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Rechtssatz

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 5 Abs 6 StVO ist die Pflicht zur Duldung einer Blutabnahme, abgesehen von den sonstigen dort angeführten Voraussetzungen, auf Verkehrsunfälle mit Todes- oder erheblichen Verletzungsfolgen beschränkt. Unter einer erheblichen Verletzung im Sinne des § 5 Abs 6 StVO ist jede körperliche Schädigung zu verstehen, die nicht als ausgesprochen geringfügig anzusehen ist. Als "erheblich" sind danach vor allem lebensgefährliche, sonst schwere (§§ 83, 83 StGB) bzw zur Bettruhe zwingende Verletzungen, nicht jedoch grundsätzlich alle Verletzungen zu verstehen, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen. Der Begriff "erheblich verletzt" ist nicht identisch mit dem Begriff "schwere Körperverletzung" im Sinne des § 84 StGB. Eine erhebliche Verletzung muß nicht immer auch eine schwere Körperverletzung sein, wohl aber ist eine schwere Körperverletzung immer eine erhebliche Verletzung. Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß es sich bei den Verletzungen der Unfallsgegner um leichte Verletzungen handelt, so liegt eine bestimmende Voraussetzung der Verpflichtung des Beschuldigten zur Duldung der Blutabnahme nicht vor (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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