RS UVS Kärnten 1995/05/23 KUVS-398-399/4/95

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Rechtssatz

Anhalten im Sinne von § 4 Abs 1 lit a ist vom "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 (erzwungenes Zum-Stillstand-bringen eines Fahrzeuges) zu unterscheiden; das Anhalten nach § 4 Abs 1 lit a erfolgt nicht zum Selbstzweck, sondern hat den Sinn, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, wie sie im § 4 Abs 1 lit b, c Abs 2 und 5 vorgesehen sind, trifft. Der Lenker eines Fahrzeuges kommt daher seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, daß er sein Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle anhält, im übrigen aber - ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verläßt. Der Lenker hat sich vielmehr nach dem Anhalten zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zu Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 17.6.1971, Slg 8038/A, 17.9.1982, ZVr 1984/181, ua). Die alleinige Mitteilung des Beschuldigten vom Lenkersitz "Wir kennen uns eh, ich bin der Sepp. Komm morgen zu mir, um die Sache zu klären." an den Unfallsgegner erfüllt diese Pflicht nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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