RS UVS Kärnten 1995/05/24 KUVS-181/3/95

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 23 Abs 1 StVO kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist, und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 noch die im § 24 normierten Halte- bzw Parkverbote entgegenstehen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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