RS UVS Kärnten 1995/05/31 KUVS-606/1/95

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Rechtssatz

Zitiert die Behörde erster Instanz in ihrem Schreiben vom 5.9.1994 (abgefertigt am 5.9.1994) bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung lediglich § 103 Abs 4 KFG 1967 und führt den vermeintlichen Tatort sowie die vermeintliche Tatzeit an, so stellt dieses Schreiben in Ansehung der die Tat betreffenden Sachverhaltselemente keine den Erfordernissen des § 32 Abs 2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung dar, weil die Bestimmung des § 103 Abs 4 KFG mehrere Tatbestände enthält (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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