RS UVS Steiermark 1995/05/31 30.10-241/94

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs 7 lit a Forstgesetz gewinnt die zur befristeten Rodung bewilligte Waldfläche die Rechtseigenschaft als Wald mit Ablauf der Befristung zurück.

Schlagworte
Forstgesetz Rodung Wald
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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