RS UVS Steiermark 1995/05/31 30.2-157/94

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Rechtssatz

Ein Hindern am Vorbeifahren im Sinne des § 23 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges zum Vorbeifahren wegen der Fahrbahneinengung durch das abgestellte Fahrzeug den Fahrstreifen wechseln muß, selbst wenn er infolge Gegenverkehrs vor dem Fahrstreifenwechsel anhalten muß (vgl. VwGH 18.6.1964, 58/63).

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Tatbestandsmerkmal vorbeifahren Verkehrsbehinderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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