RS UVS Kärnten 1995/06/01 KUVS-598/1/95

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Veröffentlicht am 01.06.1995
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Rechtssatz

Richtet sich ein Einspruch nur gegen das Ausmaß oder die Kostenentscheidung der Strafverfügung, so hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ist somit beschränkt auf eine Bestätigung der Strafe, eine Herabsetzung derselben oder ein gänzliches Absehen der Strafe bzw des Kostenabspruchs. Der Ausspruch einer höheren Strafe durch die Erstbehörde ist, zumal es sich um ein (eingeschränktes) Rechtsmittel des Beschuldigten handelt und der Schuldspruch bereits rechtskräftig ist, nicht vertretbar. Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung nur Einspruch gegen die Strafhöhe, so ist das von der Erstinstanz erlassene Straferkenntnis, welches neuerlich über die Schuld abspricht, mit Rechtswidrigkeit belastet und ist durch die Berufungsbehörde aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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