RS UVS Oberösterreich 1995/06/06 VwSen-102863/7/Br

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Veröffentlicht am 06.06.1995
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Rechtssatz

Das Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung ist nicht dem § 11 Abs.3 StVO, sondern dem Abs.2 leg.cit. zu unterstellen (VwGH 12.11.1980, Zl. 1705/80). Hier ist die Erstbehörde einem Rechtsirrtum unterlegen. Wenngleich die Rechtsnorm auszutauschen wäre, ermangelt es aber hier einem weiteren Tatbestandsmerkmal. Gemäß § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung liegt also in dem Vorwurf, daß der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, wobei daran zu erinnern ist, daß diese Bestimmung nicht zwei voneinander verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits das Unterbleiben der Anzeige überhaupt und andererseits die verspätete Anzeige kennt, sondern von dem Tatbestand der "nicht rechtzeitigen Anzeige" vielmehr beide Fälle umfaßt werden (vgl. VwGH verst.Sen. v. 3.10.1985, Zl. 85/02/0053, und v. 25.11.1988, Zl. 88/18/0325). In dem von der Erstbehörde getätigten Abspruch fehlt im Anschluß an den Vorwurf, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt zu haben, das wesentliche Tatbildmerkmal, daß "sich andere Straßenbenützer (allenfalls) nicht auf den Vorgang einstellen hätten können" (vgl. abermals das schon zitierte Erkenntnis vom 25.11.1988). Es liegt daher auch ein Verstoß nach § 44a Z1 vor.

Abschließend sei bemerkt, daß im Zuge dieser Anhaltung, anläßlich welcher der Meldungsleger vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers hergefahren ist und dieses quasi zum Parkplatz eskortierte, diese wohl kaum dazu angetan gewesen sein konnte, daß andere Fahrzeuglenker sich mangels Blinkens sich auf diesen Vorgang "nicht einstellen" hätten können. Einen solchen Umstand hat schließlich auch der Meldungsleger in seiner Anzeige nicht angeführt. Nach gesicherter Judikatur stellt die Nachfahrt mit einem Dienstkraftwagen im gleichbleibenden Abstand über eine entsprechend lange Strecke und das Ablesen der Fahrgeschwindigkeit vom Tacho des Dienstfahrzeuges grundsätzlich ein taugliches Beweismittel für die Feststellung der Fahrgeschwindigeit dar (vgl. unter vielen etwa VwGH 23.10.1996, Zl. 86/02/0098). Hier konnte jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht davon ausgegangen werden, daß in diesem Ausmaß ein gleichbleibender Abstand gewährleistet gewesen ist. Als Konsequenz folgt daher in rechtlicher Hinsicht, daß, wenn ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt (Punkte 1) u. 2)), selbst wenn (bloß) Zweifel am Tatvorwurf bestehen, der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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