RS UVS Kärnten 1995/06/06 KUVS-657/2/95

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Veröffentlicht am 06.06.1995
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Rechtssatz

Die Verfahrenshilfe darf nur bewilligt werden, wenn die zwei Voraussetzungen - der Beschuldigte ist außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und die kostenlose Beigabe des Verteidigers nur erfolgen darf, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege erforderlich ist - kumulativ vorliegen. Fehlt eine der Voraussetzungen kann die Verfahrenshilfe nicht gewährt werden. Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen. Solche tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten liegen dann nicht vor, wenn im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens in erster Linie die Frage zu klären sein wird, ob die diesbezügliche Verantwortung des Beschuldigten dazu geeignet sein wird, um ihn vom Tatvorwurf des § 1 LGBl Nr 74/1977 zu exculpieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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