Mit der Festlegung einer Art "Landschaftsverträglichkeitsprüfung" für Maßnahmen in der freien Landschaft soll in Ergänzung der Maßnahmen der örtlichen Raumplanung sichergestellt werden, daß dort der Landschaftsverbrauch eingeschränkt wird, daß einer unreflektierten wirtschaftlichen Nutzung der beschränkt vorhandenen Ressource Boden möglichst entgegengewirkt wird und daß die Entscheidungen darüber auch unter Berücksichtigung ökologischer und langzeitökonomischer Überlegungen getroffen werden. Legt der Beschuldigte schlüssig und nachvollziehbar dar, daß die von ihm errichtete Bauhütte lediglich für die Dauer der Sanierungsarbeiten an der Burgruine X benützt und in der Folge wieder abgetragen werden soll und findet ein wirtschaftlicher Nutzen nicht statt und sind überdies ökologische oder langzeitökonomische Auswirkungen nicht zu erwarten, so kann mit der Ermahnung das Auslangen gefunden werden.