RS UVS Steiermark 1995/06/07 30.14-50/94

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Rechtssatz

Der Tatort einer Übertretung nach § 76 Abs 6 StVO ist mit der Angabe, zum Überqueren der Fahrbahn nicht den vorhandenen Schutzweg in -Bad Aussee, Bereich Kreuzung Kurhausplatzbenutzt zu haben, im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert, wenn dort mehrere Zebrastreifen für eine Querung in Frage kommen und offenbleibt, durch welches Gehverhalten der Berufungswerber welchen Schutzweg vorschriftswidirig nicht benutzt hat. So waren die Schutzwege jeweils etwa 24 - 25 m voneinander entfernt.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Schutzweg Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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