RS UVS Steiermark 1995/06/08 303.14-7/95

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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Rechtssatz

Ein begründeter Berufungsantrag nach § 63 Abs 3 AVG (Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG) liegt nicht vor, wenn nur - Einspruch- erhoben und ausgeführt wird: -Ich bin derzeit im polizeilichen Gefangenenhaus-. So ließ diese Berufung keinen Bezug zur bekämpften Entscheidung erkennen und wurde insbesondere nicht ausgeführt, ob sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch oder nur gegen die Strafhöhe richtet.

Schlagworte
Kraftfahrgesetz unbegründete Berufung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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