RS UVS Kärnten 1995/06/09 KUVS-1663-1664/18/94

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Rechtssatz

Ein im Auto Schlafender kann sich mit dem Hinweis, daß wegen der zur Tatzeit herrschenden Außentemparatur der Motor laufen gelassen werden mußte, nicht wirksam auf "Notstand" gemäß § 6 VStG berufen, wenn die Möglichkeit bestand, über 8 km zu Fuß den Wohnort zu erreichen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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