RS UVS Kärnten 1995/06/12 KUVS-466/3/95

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Rechtssatz

Beschädigt der Beschuldigte im Zuge eines Selbstunfalles Verkehrsleiteinrichtungen, wurde er selbst verletzt, entstand am PKW Totalschaden, erschienen wegen des Verkehrsstaus an der Unfallstelle Gendarmeriebeamte die zunächst Absicherungsmaßnahmen zur Verhinderung weiterer Verkehrsunfälle setzen, trifft gleichzeitig mit der Gendarmerie auch der Notarztwagen mit einem Arzt ein, welcher dem Beschuldigten wegen Verletzungen in ein Krankenhaus brachte, nicht ohne vorher den erhebenden Gendarmeriebeamten von dem Transport des Beschuldigten als Patient in das Krankenhaus zu verständigen, wobei während des Transportes dem Beschuldigten mitgeteilt wurde, daß die Gendarmeriebeamten den Beschuldigten zwecks Erhebung im Krankenhaus aufsuchen werden, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 31 Abs 1 StVO exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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