RS UVS Kärnten 1995/06/13 KUVS-1850/4/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei Übertretungen nach § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn hier wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus ist die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Dies deshalb, weil der ermittelte Beschäftigungsort während der Tatzeit ständig wechselt und - etwa im Transportgewerbe - mehrere Bundesländer oder auch das Ausland umfassen kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten