RS UVS Kärnten 1995/06/19 KUVS-626-628/4/95

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Veröffentlicht am 19.06.1995
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Rechtssatz

Die Anhaltepflicht trifft unfallsbeteiligte Personen, die ein Fahrzeug lenken; Fahrzeuglenker, die diese Pflicht verletzten, begehen "Fahrerflucht". Das Anhalten nach § 4 Abs 1 lit a leg cit erfolgt nicht zum Selbstzweck, sondern hat den Sinn, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Der Lenker hat sich nach dem Anhalten zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen. Hält der Beschuldigte seinen PKW entsprechend seiner Anhaltepflicht an, steigt aus seinem PKW aus, und konnte auch der Unfallsgegner aus dem Kollisionsgeräusch eine konkrete Beschädigung an seinem PKW nicht zuordnen, vielmehr kam es aber zwischen den Unfallsgegnern zu einem Streitgespräch, so kann dem Beschuldigten eine Verletzung seiner Anhaltepflicht nicht angelastet werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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