RS UVS Kärnten 1995/06/20 KUVS-775/1/95

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Rechtssatz

Der Berufungsschriftsatz des Inhaltes:

"Da die BH Feldkirchen eine ausgeprägte Freude am Bestrafen von unschuldigen Bürgern hat, finde ich es für sinnlos, auf weitere Rechtfertigungen einzugehen. Wegen meiner niedrigen Rente und der Sorgepflicht für einen behinderten Sohn ersuche ich um Bestrafung in Mindesthöhe. Mit vorzüglicher Hochachtung" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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