RS UVS Wien 1995/06/21 04/A/40/143/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Rechtssatz

Liegt ein Bauauftrag zur Behebung von Baumängeln vor, so kann sich der Wohnungseigentümer zu seiner Entschuldigung für die Nichtbehebung

dieser Mängel nicht darauf berufen, andere Wohnungseigentümer hätten die Zustimmung zur Beseitigung der Mängel verweigert. Im Falle eines Bauauftrages liegt nämlich Gefahr im Verzug vor, sodaß

gemäß § 15/2 WEG jeder Miteigentümer auch ohne Zustimmung der übrigen

Miteigentümer die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen treffen kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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