RS UVS Kärnten 1995/06/21 KUVS-758/1/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Rechtssatz

Die Darstellung des Beschuldigten: "Durch enorme Schneefälle und teilweise ungeräumte Straßen und Gehwege sei er gezwungen gewesen, mit seinem Geländewagen direkt vor sein Geschäft, wo seine Anwesenheit unbedingt erforderlich gewesen sei, zu fahren. Da der dortige Invalidenparkplatz durch einen anderen PKW, der hiezu jedoch keine Berechtigung gehabt habe, verparkt gewesen sei, habe er mit seinem Fahrzeug, um dieses dort abstellen zu können, über einen Schneehaufen auf den Gehsteig fahren müssen. Der Gehsteig sei durch Schneepflugräumung auf der Straße fast total verschüttet gewesen, sodaß eine Behinderung durch sein Fahrzeug nicht gegeben war. Er selbst könne leider keinen Schritt auf ungeräumten Schneeboden oder auf eisglatter Fahrbahn gehen. Leider habe er auch niemanden finden können, der sein Auto sofort wieder weggefahren hätte" begründet keine Notstandssituation, da der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug durch Dritte entfernen zu lassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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