RS UVS Steiermark 1995/06/21 30.12-4/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Rechtssatz

Die bei Arbeiten nach § 8 Abs 3 lit b und § 8 Abs 1 Z 1 lit a KJBG-VO erforderliche Aufsicht im Sinne des § 2 Abs 2 leg cit, nämlich die Überwachung des arbeitenden Jugendlichen durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit zum Eingreifen bereitstehen muß, ist gegeben, wenn die geeignete fachkundige Person (hier ein in Unfallverhütung ausgebildeter Polier) nur ein paar Schritte (etwa 7 m) von dem Ort entfernt war, an dem der Lehrling die Ziegelschneidearbeiten mit der Kreissäge durchführte. Somit hätte diese Person erforderlichenfalls mit ein paar Schritten eingreifen können. So bedeutet -jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen- nach Karl Dirschmied, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, Seite 218, nämlich nicht, daß eine Aufsichtsperson, z.B. der Ausbildner, der in einer Lehrwerkstätte mehrere Jugendliche zu beaufsichtigen hat, neben jedem Jugendlichen stehen muß. Von der Aufsichtsperson muß jedoch erwartet werden können, daß sie jederzeit ohne Verzug, also so rasch wie möglich, an der Stelle des erforderlichen Eingreifens erscheint und die erforderlichen Maßnahmen setzt (Durchführungserlaß zur Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche).

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht Jugendlicher Aufsicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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