RS UVS Wien 1995/06/26 06/42/316/95

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Rechtssatz

Eine Beschlagnahme eines Gegenstandes gemäß § 39 Abs 1 VStG ist nur zulässig, wenn es denkmöglich ist, daß dieser Gegenstand gemäß § 17 VStG für verfallen erklärt werden kann. Die Gründe, warum nach Ansicht der Behörde der beschlagnahmte Gegenstand für verfallen erklärt werden kann, sind in der Begründung des Beschlagnahmebescheides anzuführen.

So ist im Falle der Denkmöglichkeit einer Verfallserklärung gemäß § 17 Abs 1 VStG anzuführen, welcher Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung vorliegt.

Wenn dagegen eine Verfallsverhängung gemäß § 17 Abs 1 VStG (zB infolge eingetretener Verfolgungsverjährung) nicht möglich ist, und die Behörde gemäß § 17 Abs 3 VStG den selbständigen Verfall des beschlagnehmten Gegenstandes erklären will, hat sie dagegen anzuführen, warum diese Erklärung des (selbständigen) Verfalls zur Sicherung eines gesetzlichen, in der Begründung näher zu konkretisierenden, Sicherungszweckes (vgl VwGH 4.4.1990, 89/01/0086; 22.6.1994, 93/01/0517; 24.10.1990, 90/03/0152) geboten erscheint.

Da eine Beschlagnahme gemäß § 39 Abs 1 VStG nur zuläsig ist, wenn diese Beschlagnahme notwendig ist, um den nachfolgend durchzuführenden Verfall zu sichern, sind auch die Gründe anzuführen, aufgrund derer die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls für erforderlich erscheint (vgl VwGH 21.4.1971, 1139/70).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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