RS UVS Niederösterreich 1995/06/26 Senat-F-95-406

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Rechtssatz

Ist der Flüchtling nach Verlassen seines Heimatlandes in einem anderen Staat (Transitraum) gelandet, dann liegt keine direkte Einreise in Österreich vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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