RS UVS Kärnten 1995/06/27 KUVS-K2-1648/8/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Als Jagdschaden wird der bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von den Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachter Schaden verstanden. Wildschaden ist der innerhalb des Jagdgebietes von Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren verursachter Schaden. Da es sich bei Verzugszinsen um einen Schaden handelt, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt hat, es sich bei einem in einem Schlichtungsverfahren festgesetzten Jagdund/oder Wildschaden es sich nicht um eine verzögerte, bedungene Zahlung des schuldigen Kapitals handelt, fehlt für den Zuspruch von Verzugszinsen in diesem Verfahren die gesetzliche Grundlage.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten