RS UVS Kärnten 1995/06/27 KUVS-K2-1648/8/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Da es sich beim Jagd- und Wildschaden nach der gesetzlichen Definition des § 74 Abs 2 lit a und b Kärntner Jagdgesetz nicht um einen Schaden, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des Schuldkapitals zugefügt hat, handelt, mangelt es für den Zuspruch an Verzugszinsen gemäß § 1333 ABGB an der gesetzlichen Grundlage.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten