RS UVS Kärnten 1995/06/29 KUVS-K2-653-654/2/95

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Rechtssatz

Trotz des Fehlens der Bezeichnung "Bescheid" liegt ein solcher vor, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1984, 84/05/0032, ua). Dabei ist bei einer behördlichen Erledigung die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 20.2.1987, 86/11/0058, 30.5.1988, 87/12/0103).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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