RS UVS Kärnten 1995/06/29 KUVS-831-832/1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt ua auch auf dem technischen Schutz oder Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Ein solches Verletzungs- und Sicherheitsrisiko ist insbesondere dann gegeben, wenn Arbeitnehmer am Dach bei einer Firsthöhe von 10,5 Meter, einer Traufenhöhe von 6 Meter und einer Dachneigung von 41,5 Grad Arbeiten, ohne angeseilt zu sein, arbeiten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten