RS UVS Wien 1995/06/30 07/36/958/94

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Veröffentlicht am 30.06.1995
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Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach dem VStG (§24 zweite Satz) nicht die rechtliche Möglichkeit, nach §66 Abs2 AVG vorzugehen (Hinweis E 23.2.1994, 93/09/0383)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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