RS UVS Kärnten 1995/07/03 KUVS-472/5/95

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Veröffentlicht am 03.07.1995
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Rechtssatz

Mittellosigkeit im Sinne des Gesetzes ist dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte die einfache Lebensführung für sich und seine Familie nicht mehr finanzieren kann, wenn er sich um einen von ihm zu bezahlenden gewillkürten Verteidiger bemüht. Mit einfacher Lebensführung ist mehr als das Existenzminimum (der notdürftige Unterhalt) gemeint, nicht aber der "standesgemäße" Unterhalt. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit wird jeweils im Einzelfall die Lebensstellung des Betroffenen zu beurteilen sein, insbesondere die Erwerbsfähigkeit. Zudem ist zur Beurteilung nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen heranzuziehen und darauf Bedacht zu nehmen, ob dieses leicht zu verwerten oder belastbar ist. Eine solche Mittellosigkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn der Antragsteller ein Gehalt von S 14.473,10 netto (vierzehnmal jährlich) bezieht, Sorgepflichten im Ausmaß von S 1.700,-- im Monat, eine monatliche Rückzahlungsverpflichtung von S 3.000,-- und eine monatliche Bausparprämie und Rechtschutzversicherungsprämie leistet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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