RS UVS Vorarlberg 1995/07/04 1-0376/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
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VwGH vom 2.3.1988, Zl. 87/01/0318 Rechtssatz

Das Verhalten des Aufstellens eines Spielapparates erschöpft sich in einer einmaligen abgeschlossenen Handlung und kann nicht als Dauerdelikt oder fortgesetztes Delikt gesehen werden, wie etwa der Betrieb oder die Verwendung von Spielapparaten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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