RS UVS Vorarlberg 1995/07/05 3-1-21/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Daß die Kaufliegenschaft durch keine Zufahrt erschlossen ist und eine solche nur den Berufungswerbern aufgrund deren angrenzenden Vorbesitz möglich ist, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des §4 Abs3 lita Grundverkehrsgesetz gegeben sind, unerheblich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten