RS UVS Oberösterreich 1995/07/07 VwSen-310000/3/Le/La

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Veröffentlicht am 07.07.1995
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Rechtssatz

Der Bw bringt im wesentlichen vor, daß es sich bei diesen Altautos nicht um Abfälle handle und er auch die Fahrzeugteile wieder verwende. Er vermeint, daß diese Altautos in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen würden, weil er sie bei Stock-Car-Rennen einsetze.

Dieser Auffassung kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht folgen, wobei dafür folgende Überlegungen maßgeblich sind:

Bei den vorgefundenen Kraftfahrzeugen handelt es sich um (ehemalige) Personenkraftwagen der Marken VW Käfer, VW Buggy bzw Audi. Die bestimmungsgemäße Verwendung derartiger Kraftfahrzeuge ergibt sich aus § 2 Z5 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967 idgF 654/1994: Demnach ist ein Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Damit solche Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen, sind sie einer wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG regelmäßig zuzuführen. Irgendwann zu einem früheren Zeitpunkt waren die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge aufgrund ihres technisch mangelhaften Zustandes nicht mehr geeignet, weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet zu werden. Die Überprüfungsplaketten dieser Kraftfahrzeuge waren beim Lokalaugenschein - wenn überhaupt noch vorhanden - schon längst abgelaufen. Damit aber war die bestimmungsgemäße Verwendung beendet bzw konnten sie nicht mehr bestimmungsgemäß zur Personenbeförderung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

Eine Verwendung zur Personenbeförderung auf Straßen mit nicht öffentlichem Verkehr hat der Berufungswerber nicht behauptet und ergibt sich dies auch nicht aus dem vorliegenden Sachverhalt. Die Verwendung dieser Kraftfahrzeuge als Sportgeräte im Anschluß an die bestimmungsgemäße Verwendung für den Stock-Car-Sport stellt daher keine bestimmungsgemäße Verwendung eines Personenkraftwagens dar, und zwar weder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr noch auf solchen mit nicht öffentlichem Verkehr.

Es spricht nichts dagegen, ehemals als Personenkraftwagen verwendete Kraftfahrzeuge als Sportgeräte für den Motorsport einzusetzen. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und des Abfallwirtschaftsgesetzes stehen dem grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings greifen die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes dann, wenn diese "Sportgeräte" den Abfallbegriff erfüllen: Nach § 2 Abs.1 Z2 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist.

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall (dann) erforderlich, wenn andernfalls öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Diese Möglichkeit der Beeinträchtigung der Umwelt ist im vorliegenden Fall dadurch gegeben, daß aufgrund des desolaten Zustandes der Fahrzeuge und der Fahrzeugteile in Verbindung mit der unsachgemäßen Lagerung (zB umgekippte Batterien, ölverschmierte Motoren und Getriebe) auf unbefestigtem Untergrund eben zu befürchten ist, daß die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus dadurch verunreinigt wird, daß Öle und Betriebsmittel, Kühlflüssigkeiten und Batteriesäure in den Untergrund gelangen. Wenn die genannten Altautos ordnungsgemäß in einer hiefür geeigneten und entsprechend den für sie geltenden Bauvorschriften ausgestatteten Garage abgestellt würden und auch die zur weiteren Verwendung vorgesehenen Fahrzeugteile ordnungsgemäß und sauber gelagert würden, wäre die Erfassung und Behandlung als Abfall - in Ermangelung der Möglichkeit der Umweltgefährdung - nicht erforderlich, weshalb dann die Altautos keinen Abfall darstellen würden und das Abfallwirtschaftsgesetz daher nicht anwendbar wäre. Von einer ordnungsgemäßen und sauberen Lagerung dieser Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, sondern muß diese Lagerung anhand der Beschreibung des Amtssachverständigen sowie der im Akt einliegenden Fotos als skandalös bezeichnet werden. Eine solche "Aufbewahrung" von Stock-Cars ist wohl auch kein Renommee für den gesamten Sport, insbesonders wenn dies der Vizepräsident des OÖSTV (als der sich der Bw selbst bezeichnet) selbst vorführt.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, daß die belangte Behörde in anderen Fällen bereits bei dem Lagern von lediglich einem Autowrack dieselbe Mindeststrafe verhängt hat, sodaß die bei weitem umweltgefährdendere Lagerung von acht Autowracks einschließlich diverser ölverunreinigter Fahrzeugteile bzw Starterbatterien die Verhängung einer höheren Strafe gerechtfertigt hätte. In Anbetracht der beschriebenen Zustände konnte daher auch aus generalpräventiven Überlegungen zur Betonung der Bedeutung des Umweltschutzes nicht von einem außerordentlichen Milderungsrecht Gebrauch gemacht werden bzw ganz von der Strafe abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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