RS UVS Kärnten 1995/07/07 KUVS-1450/11/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Hat der Beschuldigte trotz der anfänglichen Zustimmung dadurch, daß er der Aufforderung, in das Gendarmeriefahrzeug einzusteigen, um zum Zweck der Durchführung des Alkotests auf dem Gendarmerieposten mitzukommen, nicht Folge geleistet, verantwortet er den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der Alkotestverweigerung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten