RS UVS Vorarlberg 1995/07/10 1-0655/95

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Veröffentlicht am 10.07.1995
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Rechtssatz

Wer aufgefordert wird, sich einer Alkoholuntersuchung mit einem Alkomaten zu unterziehen, hat dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Ist ein Alkomat an Ort und Stelle nicht vorhanden, ist die betreffende Person verpflichtet, zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle sofort mitzugehen. Eine Person, welche einer solchen Aufforderung nicht unverzüglich Folge leistet und auf ein diesbezügliches Verlangen nicht mit den Gendarmeriebeamten zur nächstgelegenen Dienststelle, bei welcher sich ein Alkomat befindet, mitfährt, verweigert den von ihr verlangten Alkotest. Die Begründung der Beschuldigten für ihr Verhalten, sie habe auf die Mutter warten wollen, da sie mit ihr telefonisch vereinbart habe, sie würde bei der betreffenden Telefonzelle beim Postamt Feldkirch-Tosters auf sie warten, kann sie nicht exkulpieren.

Schlagworte
Verweigerung des Alkotests
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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