RS UVS Vorarlberg 1995/07/10 1-0433/94

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Veröffentlicht am 10.07.1995
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Rechtssatz

Daß sich auf dem bereits erwähnten Grundstück der von den Zeugen näher geschilderte forstliche Bewuchs eingestellt hatte, wurde nicht bestritten. Demnach steht fest, daß sich auf dem Grundstück durch Naturverjüngung infolge des Erreichens einer Überschirmung von 8/10 eine Neubewaldungsfläche gebildet hatte. Auf diese Fläche waren somit - ohne daß zuvor ein Feststellungsverfahren nach § 5 Forstgesetz hätte durchgeführt werden müssen - die obzitierten Bestimmungen des Forstgesetzes anzuwenden. Auch der in formaler Hinsicht geltend gemachte Einwand, es sei nicht festgestellt worden, zu welchem Zeitpunkt der Firma M der betreffende Auftrag erteilt wurde, kann zu keiner Behebung des Straferkenntnisses führen, da für die Tatumschreibung in zeitlicher Hinsicht die tatsächliche Fällung maßgebend ist. Dadurch, daß die Beschuldigte diese Bestimmungen nicht beachtet hat und über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen vornehmen ließ, hat sie das Tatbild der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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