RS UVS Tirol 1995/07/13 1/13-4/95

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Veröffentlicht am 13.07.1995
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Rechtssatz

Wenige Fahrten im Jahr für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Verwendung von Blaulicht durch einen Tierarzt im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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