TE Vfgh Beschluss 1998/9/29 B619/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Oö BauO 1994 §49 Abs1
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid mangels Legitimation; keine Verletzung von subjektiven Rechten mangels Bindungswirkung den Spruch nicht tragender Begründungselemente

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Februar 1998, Z BauR-011141/11-1998/PE/Vi, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. November 1997, Z502-31/Str/Sche/W955002e - mit welchem der Berufung gegen den Beseitigungsbescheid des Magistrates Linz vom 21. September 1995 bezüglich einer Holzhütte keine Folge gegeben wurde - mit der Feststellung Folge gegeben, daß die Vorstellungswerberin in ihren Rechten verletzt wird, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Februar 1998, Z BauR-011141/11-1998/PE/Vi, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. November 1997, Z502-31/Str/Sche/W955002e - mit welchem der Berufung gegen den Beseitigungsbescheid des Magistrates Linz vom 21. September 1995 bezüglich einer Holzhütte keine Folge gegeben wurde - mit der Feststellung Folge gegeben, daß die Vorstellungswerberin in ihren Rechten verletzt wird, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird.

3. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben eine Gegenschrift bzw. Äußerung erstattet, die Verwaltungsakten bzw. Akten des Zustandekommens des Flächenwidmungsplanes Linz Teil-Mitte und Süd Nr. 1 vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG ist nicht nur die Behauptung der Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, sondern auch die Möglichkeit, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in irgendeinem subjektiven Recht verletzt (vgl. VfSlg. 9002/1980). 1. Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG ist nicht nur die Behauptung der Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, sondern auch die Möglichkeit, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in irgendeinem subjektiven Recht verletzt vergleiche VfSlg. 9002/1980).

Da mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gegeben wurde und der von ihr bekämpfte Bescheid mangels entsprechender Feststellungen der gemeindlichen Baubehörden über den Zeitpunkt der Errichtung der Holzhütte iSd §49 Abs1 OÖ BauO 1994 aufgehoben wurde, ist eine Verletzung in subjektiven Rechten durch den Vorstellungsbescheid von vornherein ausgeschlossen.

Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin: "... Da der Stadtsenat der Landshauptstadt Linz nur unter Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde einen neuen Bescheid erlassen kann, ist mir dadurch verwehrt, einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung des bereits errichteten Bauprojektes nach den Bestimmungen der OÖ BauO zu stellen. ...", können den Spruch nicht tragende - die Rechtsansicht der Gemeindebehörde bejahende - Begründungselemente des Vorstellungsbescheides keine Bindungswirkung entfalten (vgl. VfSlg. 10166/1984, 12437/1990). Mangels Bindungswirkung kann der Bescheid die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin: "... Da der Stadtsenat der Landshauptstadt Linz nur unter Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde einen neuen Bescheid erlassen kann, ist mir dadurch verwehrt, einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung des bereits errichteten Bauprojektes nach den Bestimmungen der OÖ BauO zu stellen. ...", können den Spruch nicht tragende - die Rechtsansicht der Gemeindebehörde bejahende - Begründungselemente des Vorstellungsbescheides keine Bindungswirkung entfalten vergleiche VfSlg. 10166/1984, 12437/1990). Mangels Bindungswirkung kann der Bescheid die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht nicht verletzen.

2. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

3. Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung nicht zuzusprechen (vgl. VfSlg. 10228/1984). 3. Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung nicht zuzusprechen vergleiche VfSlg. 10228/1984).

Schlagworte

Gemeinderecht, Vorstellung, VfGH / Legitimation, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B619.1998

Dokumentnummer

JFT_10019071_98B00619_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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