RS UVS Kärnten 1995/07/21 KUVS-633/4/95

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Veröffentlicht am 21.07.1995
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Rechtssatz

Ein geschultes Straßenaufsichtsorgan ist befähigt, Geräusche, verursacht von einem anfahrenden Fahrzeug, zu lokalisieren und zuzuordnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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