RS UVS Kärnten 1995/07/21 KUVS-1720/12/94

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Veröffentlicht am 21.07.1995
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Rechtssatz

Wird im Unternehmen des Beschuldigten eine im Jahre 1976 erworbene Stanzmaschine benützt, sind Maschinen neuester Bauart mit den gleichen Sicherheitseinrichtungen wie jene aus dem Jahre 1976 ausgestattet, werden im Abstand von zirka zwei Jahre im Betrieb durch die Arbeitsinspektion Betriebskontrollen durchgeführt und die Sicherheitseinrichtungen der Stanzmaschine nicht beanstandet und ist bei derartigen Stanzen ein 100 %iger Schutz vor Handverletzungen nicht möglich, ist der Beschuldigte zu Recht davon ausgegangen, daß diese Stanze auch dem heutigen Stand der Sicherheitstechnik entspricht und ist er daher vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert, zumal er bei dieser Sachlage nicht verpflichtet war, weitergehende Sicherheitsvorrichtungen zu installieren (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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