Voraussetzung für das im § 20 Abs 1 StVO normierte Verbot, ohne zwingenden Grund so langsam zu fahren, daß der übrige Verkehr behindert wird, ist das Vorhandensein eines "übrigen Verkehrs", den ein Fahrzeuglenker bei ausreichender Sichtstrecke wahrnimmt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt wahrnehmen könnte. Eine Behinderung des übrigen Verkehrs liegt nicht schon dann vor, wenn der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges gezwungen wird, seine Geschwindigkeit vorübergehend herabzusetzen. Letzteres liegt ua dann vor, wenn der Nachfolgeverkehr über eine Strecke von 60 m dem mit 54 km/h fahrenden Beschuldigten, auf einer Strecke, bei welcher 100 km/h möglich wäre, folgen müsse und erst nachher überholen kann (Einstellung des Verfahrens).