RS UVS Kärnten 1995/07/25 KUVS-936/1/95

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Veröffentlicht am 25.07.1995
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Rechtssatz

Bezeichnet die Berufung zwar den angefochtenen Bescheid, enthält aber weder einen Berufungsantrag noch ergibt sich aus diesem Schriftstück, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird, so ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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