RS UVS Kärnten 1995/07/25 KUVS-901/1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Verwendet der beschuldigte Lenker eines Fahrzeuges auf einer Straße, die weder eng noch kurvenreich war, trotz Schönwetter Breitstrahler, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten