RS UVS Oberösterreich 1995/07/28 VwSen-221248/8/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 28.07.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, welcher nach der Bestimmung des § 24 Verwaltungsstrafgesetz - VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, hat die (schriftliche Berufung) den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs.3 AVG darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Eine Eingabe ist nur dann als Berufung iSd § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, dh, daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Desweiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Es muß aber ein Rechtsmittel iSd § 63 Abs.3 AVG in einer Weise bezeichnet sein, die eine Unterscheidung zuläßt und die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschließt, gegen welchen Bescheid es sich richtet (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 4. A, S 492f mN).

Es ist daher erforderlich, daß aus einer Eingabe eindeutig hervorgeht, daß es sich um ein Rechtsmittel handelt, und es ist auch notwendig, daß sich die Eingabe gegen einen nach Datum, Geschäftszahl und bescheiderlassender Behörde konkretisierten Bescheid richtet. Fehlen daher die Bezeichnung als Rechtsmittel sowie die Bezeichnung des Bescheides und der Behörde, gegen welche sich der Schriftsatz richtet, so handelt es sich dabei um nicht verbesserbare inhaltliche Mängel, die zu der sofortigen Zurückweisung zu führen haben.

Es war daher eine weitere Sachentscheidung nicht zu treffen. Wenn hingegen die Beschuldigte durch ihre Eingabe vom 10.7.1995 die Berufung nachzubringen glaubt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Judikatur des VwGH eine bloße Berufungsanmeldung dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht entspricht. Der als eigentliche Berufung zu wertende Schriftsatz vom 10.7.1995 ist daher jedenfalls verspätet und als Berufung unzulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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