RS UVS Kärnten 1995/08/01 KUVS-838/3/95

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Veröffentlicht am 01.08.1995
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Rechtssatz

Beschäftigt der Beschuldigte mit Beschäftigungsbewilligung einen Kosovo-Albaner, welcher seinerseits ohne Kenntnis des Beschuldigten einen anderen Kosovo-Albaner entgeltlich beauftragte ihm bei seinen Arbeiten zu helfen, so liegt hinsichtlich dieses zweiten Ausländers mangels Beschäftigungsverhältnis mit dem Beschuldigten aus dessen Sicht keine illegale Ausländerbeschäftigung vor (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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