RS UVS Steiermark 1995/08/18 30.12-61/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach § 26 Abs 1 KJBG ist in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Nach Z 5 dieser Bestimmung hat das Verzeichnis Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung im Sinne des § 26 Abs 1 AZG zu enthalten. Im erstinstanzlichen Akt befinden sich Fotokopien der Stempelkarten betreffend sechs angeführte Arbeitnehmer für Juni 1993, wobei die Eintragungen mit dem 22. Tag des Monats enden. Weiters befinden sich im Akt der ersten Instanz Fotokopien der Stempelkarten betreffend dreier Lehrlinge jeweils für den gesamten März und April 1993. An den betreffenden Tagen sind unter - Vormittag kommt - sowie unter - Nachmittag geht- Uhrzeiten eingestempelt, darüber hinaus ist auf den Stempelkarten der Jugendlichen in der Rubrik - Stunden Norm. - handschriftlich in der Regel die Ziffer 8 eingetragen. Weder ist auf diesen Stempelkarten ein Feld für die Eintragung von Ruhepausen vorgesehen, noch wurden handschriftlich Ruhepausen verzeichnet. Daß neben den Stempelkarten andere Arbeitszeitaufzeichnungen gemacht wurden, wurde vom Beschuldigten nicht behauptet, noch wurden solche Aufzeichnungen vorgelegt.

Die in den Stempelkarten enthaltenen Arbeitszeitaufzeichnungen enthalten somit zwar Beginn und Ende der Arbeitszeit, nicht aber Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, da insbesondere die Ruhepausen daraus nicht hervorgehen. Es fällt auch auf, daß die Stempelkarten der erwachsenen Dienstnehmer im Feld - Stunden Norm. - keine Eintragungen enthalten. Andererseits ergibt ein Vergleich der Beginn- und Endzeiten auf den Stempelkarten der Jugendlichen mit den handschriftlichen Stundeneintragungen (8), daß dieses Ergebnis nicht nachvollziehbar ist, selbst wenn die behaupteten Pausen von 9.15 Uhr bis 9.45 Uhr und 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr abgezogen werden. So hatte ein Lehrling am 14.4.1993 um 6.56 Uhr eingestempelt und um 17.11 Uhr ausgestempelt. Dies ergibt eine Arbeitszeit von 10 Stunden 15 Minuten. Zieht man davon die Ruhepausen in der behaupteten Gesamtdauer von 1,5 Stunden ab, verbleibt eine restliche Arbeitszeit von 8 Stunden 45 Minuten. Trotzdem ist als Summe der Arbeitsstunden dieses Tages auf der Stempelkarte - 8 - eingetragen. Bereits aus diesem einen Beispiel zeigt sich, daß, wenn nur Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgezeichnet werden, selbst bei behaupteter fixer Pausenregelung ein klares Bild über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht zu gewinnen ist. Die vorliegenden Stempelkarten genügten daher nicht den vom § 26 Abs 1 AZG bzw. § 26 Abs 1 Z 5 KJBG verlangten Aufzeichnungen. Siehe allerdings hiezu die Ausnahmeregelung des § 26 Abs 5 AZG.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitaufzeichnungen Pausenregelung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten